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   VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87   

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VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87 (https://dejure.org/1987,5950)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.04.1987 - 3 TH 535/87 (https://dejure.org/1987,5950)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. April 1987 - 3 TH 535/87 (https://dejure.org/1987,5950)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Das Abwägungsgebot verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (grundlegend BVerwGE 45, 309 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Art. 14 GG schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (BVerfGE 61, 82, ).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Ebenso wie der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung findet auch der Rechtsanspruch auf Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung seine grundrechtliche Anknüpfung nicht allein und nicht erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in der Gestaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwGE 42, 115 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 2553/84

    Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Die Regelungen enthalten eine technisch - fachliche Optimierungspflicht (vgl. VGH Bad.-Württ. DVBl. 1986, 364 ).
  • VGH Hessen, 23.07.1986 - 3 TG 1830/86
    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Zwar lassen sich unter einer Vollziehung im weiteren Sinne außer der Vollstreckung alle sonstigen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art begreifen, welche Verwaltung und Gericht aus dem Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ziehen können oder müssen, wobei solche Folgerungen auch bei feststellenden oder rechtsgestalteten Verwaltungsakten denkbar sind; dagegen läßt sich das Gebrauchmachen von einer durch Verwaltungsakt eingeräumten öffentlich-rechtlichen Rechtsposition, wie sie eine Baugenehmigung darstellt, seitens einer begünstigten Privatperson, in deren Belieben es steht, diese Rechtsstellung auszunutzen oder nicht zu nutzen, auch nicht unter einem weitgefaßten Begriff der Vollziehung bringen (vgl. grundsätzlich Beschlüsse des 4. Senats des Hess. VGH v. 19. August 1976 - IV TG 37/76 - ESVGH 26, 237 ff; u. 23. April 1982, BRS 39 Nr. 124; B. des Senats v. 23. Juli 1986 - 3 TG 1830/86 -).
  • VGH Hessen, 19.08.1976 - IV TG 37/76
    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Zwar lassen sich unter einer Vollziehung im weiteren Sinne außer der Vollstreckung alle sonstigen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art begreifen, welche Verwaltung und Gericht aus dem Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ziehen können oder müssen, wobei solche Folgerungen auch bei feststellenden oder rechtsgestalteten Verwaltungsakten denkbar sind; dagegen läßt sich das Gebrauchmachen von einer durch Verwaltungsakt eingeräumten öffentlich-rechtlichen Rechtsposition, wie sie eine Baugenehmigung darstellt, seitens einer begünstigten Privatperson, in deren Belieben es steht, diese Rechtsstellung auszunutzen oder nicht zu nutzen, auch nicht unter einem weitgefaßten Begriff der Vollziehung bringen (vgl. grundsätzlich Beschlüsse des 4. Senats des Hess. VGH v. 19. August 1976 - IV TG 37/76 - ESVGH 26, 237 ff; u. 23. April 1982, BRS 39 Nr. 124; B. des Senats v. 23. Juli 1986 - 3 TG 1830/86 -).
  • VGH Hessen, 03.07.1987 - 8 TH 514/87
    Auszug aus VGH Hessen, 10.04.1987 - 3 TH 535/87
    Die das Verfahren der Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Aktenordner) sowie die Gerichtsakten des Hess. VGH 8 TH 514/87 mit drei Heftern energiewirtschaftlicher Verwaltungsvorgänge und 4 TH 151/87 nebst Beiakten (2 Aktenordner und 2 Hefter) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung.
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